Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Turn- und Sportgemeinde e. V. 1888 Sulzbach am Taunus
und hat seinen Sitz in Sulzbach am Taunus. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt/Main eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege von Leibesübungen jeglicher Art, auf gemeinnütziger Grundlage, unter Wahrung des Amateurgedankens, als ein Mittel zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, in Sonderheit der Jugend, Pflege kultureller sowie gesellschaftlicher Begegnungen, die dem Vereinszweck dienen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitglied
a) des Landessportbundes Hessen e.V. und
b) der zuständigen Landesfachverbände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Turn- und Sportgemeinde e.V. 1888 Sulzbach am Taunus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51 – 68 AO 1977).
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Vereinsvorstände arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, z. B. die Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Fachverbände oder einer Behörde, dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder (Personen über 18 Jahre)
b) Jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre)
c) Ehrenmitglieder
Wahl- und stimmberechtigt sind die Mitglieder unter a) und c)
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins, sowohl aktive als auch passive, können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben:
a) bei groben Verstößen gegen die Satzungen des Vereins,
b) wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen und die Belange des Vereins oder des deutschen Sportes schädigt,
c) wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung bzw. Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
Vom Tage des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte.
§ 7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Förderung des deutschen Sportes besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederbeitrag
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr und Beiträge.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird entsprechend den Bedürfnissen des Vereins durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt halbjährlich. Die Beitragsbuchhaltung wird durch die Datenverarbeitung des deutschen Sportes durchgeführt, die Erhebung der Beiträge im Bankeinzugsverfahren ist anzustreben.
§ 9 Verwaltung
Der Verein ist politisch neutral und lehnt Bestrebungen und Bindungen klassen trennender und konfessioneller Art ab. Er wird auf demokratischer Grundlage geleitet und
a) von dem 1. Vorsitzenden mit Unterstützung des Vorstandes und b) der Mitgliederversammlung verwaltet.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr. Gewählt wird mit Stimmzetteln, die absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Wird nur ein Mitglied zur Wahl vorgeschlagen, kann diese auch durch Handerheben erfolgen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem 1. Kassierer und seien Stellvertreter
sowie dem Zeugwart und dem Jugendwart.
Alle Fachwarte (Abteilungsleiter) der im Verein betriebenen Sportarten bilden den erweiterten Vorstand.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
a) wenn es die Belange des Vereins erfordern,
b) wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer solchen Versammlung unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die Beschlussfassung zu über:
| 1. | Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, |
| 2. | Genehmigung des Kassenberichtes sowie Entlastung des Kassierers und des Vorstandes, |
| 3. | Änderung des Vereinszweckes, |
| 4. | Änderungen der Vereinssatzungen, |
| 5. | Anträge des Vorstandes und der Mitglieder und |
| 6. | Auflösung des Vereins. |
In der Jahreshauptversammlung erstatten
| a) | der 1. Vorsitzende den Jahresbericht |
| b) | der 1. Kassierer den Kassenbericht und |
| c) | die Abteilungsleiter den jeweiligen Tätigkeitsbericht der von ihnen betreuten Fachgebiete über das abgelaufene Geschäftsjahr. |
Über alle Mitgliederversammlungen werden vom 1. Schriftführer Niederschriften geführt. Sie sind von der Versammlung zu bestätigen und vom Leiter der Versammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse können durch Handerheben oder wenn es von der Mehrheit der Versammlung gewünscht wird, mittels Stimmzettel durch einfache Stimmenmehrheit gefasst werden.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der zu einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
§ 15 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung des Vereins gemäß § 13.4. ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines mit § 2 dieser Satzung festgelegten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sulzbach/Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Verein der Sport- und Jugendpflege in Sulzbach übergibt.
§ 17 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 5. März 2010 beschlossene Fassung der Satzung tritt damit in Kraft.